Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF, 98kB)
Hier finden Sie unsere aktuellen AGB.

1. PRÄAMBEL

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der SolTech GmbH (FN 400430v) und dem Vertragspartner.

1.2. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekanntgegebenen, AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Fall der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits geltend nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

2. VERGÜTUNG

2.1. Kostenvoranschläge/ Angebote:
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist das von der SolTech GmbH übermittelte Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. Wenn die SolTech GmbH ein Angebot unterbreitet, ist sie an dieses drei Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden, soweit im Angebot selbst keine andere Bindungsfrist angegeben ist.

2.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, wird der Vertragspartner von der SolTech GmbH unverzüglich hierüber verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und ist die SolTech GmbH berechtigt, diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung zu stellen.

2.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

2.4. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Lichtbilder und sonstige Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum der SolTech GmbH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich eines auch nur auszugsweisen Kopierens, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der SolTech GmbH unzulässig. Sämtliche dieser angeführten Unterlagen können jederzeit von der SolTech GmbH zurückgefordert werden und sind dann jeweils unverzüglich zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt.

2.5. Zusatzleistungen:
Für vom Vertragspartner oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch die SolTech GmbH Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

2.6. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen bzw. vereinbarten Einheitspreisen, entsprechend dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Soweit eine Pauschalsumme für die durch das Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen vereinbart wird, deckt dieser Pauschalvertrag nicht Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht in die Risikosphäre der SolTech GmbH fallen. Diese sind auch im Fall eines Pauschalvertrages gesondert zu entlohnen.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang vom Vertragspartner zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vertraglich vereinbart und fristgerecht bezahlt wurde.

3.2. Auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die SolTech GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu verrechnen.

3.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die entstehenden Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Fall der Beiziehung eines Inkassobüros die dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstbeträge der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung übersteigen, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 20,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr jeweils einen Betrag von EUR 5,00 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.

3.4. Aufrechnung:
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von der SolTech GmbH anerkannt worden sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1. Die gesamte gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SolTech GmbH. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Vertragspartner dies rechtzeitig unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers bekanntgegeben hat und die SolTech GmbH der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an die SolTech GmbH abgetreten. Diese ist jederzeit befugt, den Käufer von der Abtretung zu verständigen.

4.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

5. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGES

5.1. Die Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrages durch die SolTech GmbH erforderlich sind, sind vom Vertragspartner so rechtzeitig zu beschaffen und der SolTech GmbH zur Verfügung zu stellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch die SolTech GmbH sichergestellt ist.

5.2. Der Vertragspartner hat die für die Ausführung erforderlichen behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen.

5.3. Der Vertragspartner hat der SolTech GmbH, soweit vertraglich keine andere Regelung getroffen worden ist, der SolTech GmbH die notwendigen Wasser- und Stromanschlüsse kostenlos und in der für die Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Dimension, ebenso wie geeignete Räumlichkeiten zur sicheren Verwahrung von Waren, Werkzeugen und Maschinen, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.4. Liefertermine sind nur verbindlich vereinbart (Fixtermine), wenn sie zwischen der SolTech GmbH und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart worden sind. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in angemessener Weise, wenn die SolTech GmbH von ihren Lieferanten nicht rechtzeitig und vollständig mit allen Materialen beliefert worden ist, die für die Herstellung der vertraglichen Leistung erforderlich sind oder wenn die SolTech GmbH die Frist auf Grund höherer Gewalt etc. nicht einhalten kann. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

5.5. Soweit sich der Vertragspartner in Annahmverzug befindet, ist die SolTech GmbH berechtigt, die Ware einzulagern sowie eine angemessene Lagergebühr pro angefallenem Kalendertag in Rechnung zu stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag kann die SolTech GmbH die Ware anderweitig verwerten. Diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

5.6. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können durch die SolTech GmbH vorgenommen werden.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1. Die SolTech GmbH übernimmt die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung, soweit nachstehend nichts Anderes vorgesehen ist.

6.2. Der Vertragspartner kann, auch soweit er Verbraucher ist, zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sind oder fu?r die SolTech GmbH, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

6.3. Soweit der Vertragspartner kein Verbraucher ist, hat er stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist von ihm nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel vom Vertragspartner, der kein Verbraucher ist, unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind diesfalls unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Wird eine solche Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mängelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit der Vertragspartner kein Verbraucher ist, sechs Monate ab Lieferung/Leistung.

6.4. Schadenersatz:
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.

6.5. Produkthaftung:
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

6.6. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei dem von der SolTech GmbH verwendeten Holz um ein natürliches Material handelt, das von den in Skizzen, Plänen, Prospekten etc. abgebildeten Hölzern in Farbe, Struktur, Maserung etc. abweichen kann. Derartige Abweichungen stellen keine Mängel dar und berechtigen den Vertragspartner nicht zur Erhebung von entsprechenden Ansprüchen oder Einreden.

7. SONSTIGES

7.1. Es gilt österreichisches, materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

7.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jeder Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz der SolTech GmbH sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, wobei die SolTech GmbH das Recht hat, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

7.3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise, aus welchem Grund immer, rechtsunwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

7.4. Sämtliche Vereinbarungen, nachträglichen Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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